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Das Handwerk legen

Technologische Wörterbuch von Gottfried Erich Rosenthal 1793

Handwerk legen oder verbiethen, (Zünfte) heißt wenn einem ihrer Mitglieder die Arbeit, daraus er doch seine Nahrung haben muß, gelegt wird, wenn er entweder wider Innungsartikel oder Briefe, so bei der Handwerkslade vorhanden sind,  in Aufnehmung und Auslernung eines Jungen oder in Beförderung eines nicht richtig oder dem Kaisers Patent zuwider ohne Kundschaft eingewanderten Gesellen gehandelt oder auch sonst etwas begangen, so wider die Ordnung und Handwerksgesetze läuft, und er also nicht fort arbeiten darf, bis er sich bei  dem Handwerke wieder abgefunden.

Solches Legen verrichtet auch wohl die Obrigkeit ex officio, daß sie dem Meister ungehorsams oder anderer Ursachen wegen das Handwerk verbietet und ihm bis er prestanda praestieret die Werkstatt schließen läßt, welches aber sowohl durch Ihro Kayserl. Majestät wie auch viele landesherrliche Befehle so eingeschränket worden, daß das Handwerk nicht anders als wenn Hauptursachen, die ihn höchst strafbar machen, da sind zu, legen.

 

 

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