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Von Gesellen

 

Quelle: Das Recht der Handwerker und insbesondere nach dem herzogl. Wirtembergischen Gesetz 1779, Johan Benedict Metzler

 

Vom Gesellenstand

 

Nach geendigter Lehrzeit und geschehenem Ausschreiben tritt der Lehrjung in den Gesellenstand ein, und er hat alsdann die Wahl, entweder bei seinem vorigen Lehrmeister noch länger zu bleiben, oder sich zu einem andern Meister in eben demselben oder einem andern Ort in die Arbeit zu begeben. Wo Gesellen-Auflage gehalten wird, haben aber die übrige Gesellen nicht eher Gemeinschaft mit ihme, als bis er auch von ihnen sich zum Gesellen hat sprechen lassen (q). Sie gestatten ihm nicht, bei ihren Auflagen zu erscheinen, und an ihrer Lade Teil zu nehmen, sie pflegen keinen Umgang mit ihm, er darf keinen Gesellen duzen, sich des Gesellen-Zeichens (r) nicht bedienen, und wird unter dem Namen eines Jungers, Lohners oder Mittlers von einem gemachten Gesellen unterschieden (s).

Die Aufname in den Gesellenstand, die von den Gesellen geschiehet, ist den Reichsgesetzen nicht entgegen, und es sind allein die seltsame, lächerliche und zum Teil ärgerliche und unehrbare Gebräuche, z. E. das Predigen, Hoblen u. ingleichem die unnötige Kosten dabei abgestellt (t).

 

Vom Recht der Gesellen, Zusammenkünfte zu halten

 

In Orten, wo die Anzahl der Gesellen nicht zu gering ist, haben sie ihre eigene von der Meisterlade abgesonderte Gesellenlade oder Büchs, halten auch zu gewissen Zeiten eigene Zusammenkünfte, die man Auflage oder Gebott nennt. Ungeachtet der Reichsschluß von 1731. (u) darwider zu seyn scheint, so sind doch dergleichen Zusammenkünfte nirgend ganz verworfen, und insbesondere in Würtemberg durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt (x).

Die Zusammenkunft geschiehet auf der Herberge an bestimmten und den Gesellen gemeiniglich schon zum voraus bekannten Tagen (y). Zu Verhütung aller besorglichen Unordnungen, müssn den Auflagen 1 oder 2 Kerzen- oder andere von dem Handwerk hierzu verordnete Meister beiwohnen, die eigentliche Stelle eines Vorstehers aber ist einem oder zwein von den Gesellen, welche Alt- oder Irden-Gesellen (z) heisen, übertragen. Der Alt-Gesell halt unter der ganzen Gesellenschaft Umfrage (a), fordert das Aufleggeld ein, und erkundigt sich, ob,ein neuer Gesell zugegen seye, wo er gelernt, ob und wo er zu einem Gesellen gesprochen worden, und wer seine Zeugen gewesen? (b) Ist selbiger noch kein gemachter Gesell, so muss er sich zum Gesellen sprechen lassen, und aus der Gesellenschaft sich Zeugen erwählen, um auch bei andern Auflagen beweisen zu können, daß er ein gemachter Gesell seye. Der Alt-gesell ruft alsdann seine anwesende Kameraden noch dreimal auf, das nötige vorzubringen (c); und damit wird die Verhandlung beschlossen. Geringe Streitigkeiten, die unter den Gesellen vorfallen, werden hier durch die Mehrheit der Stimmen beigelegt. Die zwischen Meistern und Gesellen

Gesellen vorwaltende Streitigkeiten hingegen gehören nicht hieher, sondern vor die Handwerks-Vorsteher, oder die Obrigkeit, und es ist unter die Missbräuche zu rechnen, wenn die Gesellen bei diesen Auflagen sich eine Gerichtbarkeit über ihre Meister anmassen, ihnen gebieten und Gesetze vorschreiben wollen (d). Um bei dergleichen Zusammenkünften Ehrbarkeit und Ordnung zu erhalten, ist teils durch Handwerks-Artikel, teils durch ein langwühriges Herkommen, den Gesellen zum Gesetz gemacht, sich vor der Lade mit entblöstem Haupt einzufinden, keinen Degen oder Gewöhr bei sich zu haben (e), während der Umfrag keinem in die Rede zu fallen, oder mit Ungestüm etwas vorzutragen. In gleicher Absicht ist der alte Gebrauch, mit dem Gesellenstab umzufragen, welches nur zu einem Gelächter und Unordnung Anlaß gegeben, jezt abgethan (f).

 

Von der Gesellenlade

 

Zu Verwarung der Austeggelder und Gesellenbücher (g) bedient man sich einer Lade, welche in der  Herberge aufbehalten wird. Die Verwaltung der Gelder ist einem Altgesellen bertragen, welcher denNamen eines Laden- oder Büchsengesellen zu führen pflegt; es ist aber hier nicht gewöhnlich, eine förmliche Rechnung abzulegen. Ein eigenes gemeines Sigel zu führen, ist im Reichsschluß von 1731. den Gesellen verboten (h).

 

Vom Wandern der Gesellen

 

Demjenigen, der nach vollendeter Lehrzeit sich auf die Wanderschaft begeben will, erteilen die Handwerks-Vorsteher nicht nur von dem in der Lade liegenden Original des Lehr- und Geburtsbriefs auf sein Verlangen eine von ihnen unterschriebene und besiegelte Abschrift, sondern auch, wenn er als Gesell schon eine Zeit lang gearbeitet hat, ein dem Reichsschluß gemäss eingerichtetes gedrucktes Attestat (i), womit man ihn im ganzen Röm. Reich passiren lassen muss.

Wenn er auf der Wanderschaft in ein Ort kommt, wo er Arbeit zu haben wünscht, muss er sich auf die Herberge begeben, und durch denjenigen Meister, der das Amt eines Umweis- oder Zuschickmeisters zu selbiger Zeit hat, oder durch den Altgesellen, (S. oben §. 20.) nach zuvor abgelegtem Handwerksgruss, den ein jeder Meister oder Gesell von einem redlichen Gesellen nicht nur anzunemmen, sondern auch ihm wieder zu geben verbunden ist (k), sich um Arbeit schauen lassen.

Findet der Gesell keine Arbeit, so wird ihm bei geschenkten Handwerken umwechslungsweis von den Meistern das Geschenk gegeben (I), bei ungeschenkten Handwerken aber empfangt er aus der Lade, oder in Orten, wo keine vorhanden ist, aus einer offentlichen Casse einen Zöhrpfenning (m), und es sind die in Arbeit stehende Gesellen nicht verbunden, ihm noch besonder ein Geschenk zu geben, oder eine Zeche zu (n) bezahlen. Die Obermeister sollen alsdann ohnentgeltlich auf des Gesellen mitgebrachte Kundschaft verzeichnen, daß zwar Umfrage unter den Meistern gehalten worden; keiner aber einen Gesellen nötig gehabt habe (o).

Hierdurch erhält der Gesell seine Abfertigung, und mus seine Raise weiter fortsezen, denn wenn er sich länger als 1 Tag in einer Stadt oder Dorf ohne Arbeit, oder ohne Bewerbung um dieselbe aufhalt, oder gar bettelt, so behandelt man ihn auf Betretten ebenso, als einen Vaganten und anderes liederliche Gesind (p).

Des Geschenks ist ein Gesell unfähig,

  1. wenn er keine Arbeit annehmen will (q),
  2. innerhalb 3 Monaten schon einmal da gewesen ist, und das Geschenk bekommen hat(r),
  3. gar keine, oder wenigstens keine richtige Kundschaften bei sich führt (s), oder
  4. in selbigem Ort Arbeit erhält. In diesem leztern Fall muss der Gesell die Abschriften vom Geburts- und Lehrbrief nebst der Kundschaft in die Meisterlade zur Verwahrung niederlegen, die er nicht eher wieder zurückbekommt, als bis er aus dem Ort wandert (t). In Dörfern, oder in Städten, wo keine Handwerkslade ist, behält der Meister diese Abschriften und Kundschaft entweder selbsten bei der Hand, oder übergibt sie der Obrigkeit in die Verwahrung.

In Würtemberg ist ein jeder Meister, der einen Gesellen annimmt, verbunden, denselben innerhalb 8 Tagen (u) bei Straf 3 fl. (x) in Städten dem Oberamt, in Dörfern aber dem Amtmann oder Schuldheisen vorzuführen (y). Von diesen wird der Gesell in ein besonderes Buch eingeschrieben, und durch Angeloben in Pflichten genommen, daß er während seines Aufenthalts im Ort den obrigkeitlichen Gebotten und Verbotten gehorsam seyn, bei entstehenden Feuersbrünsten sich zum löschen willig gebrauchen lassen (z), niemand mit Worten oder Tätlichkeiten beleidigen (a), auch ohne obrigkeit« liches Vorwissen an kein anderes Ort hin wandern wolle.

Einen Gesellen, welcher mit keiner nach der gehörigen Form eingerichteten Kundschaft versehen ist, darf man bei 20 Reichstaler Straf nicht in Arbeit nemmen (b), weil, wenn er keine solche Kundschaft bei sich hat, dieses das eigentliche Kennzeichen ist, daß ihm wegen seines üblen Verhaltens die Kundschaft von Handwerks, oder Obrigkeits. wegen versagt worden, daher er auch so lange für handwerksunfähig und unredlich zuhalten ist, bis er entweder der Strafe sich gebührend unterwerfen, oder seine Unschuld hinlanglich darthun wird (c). Uebrigens schadet es nichts, obgleich ein Gesell das Handwerk in einem iand erlernt hat, wo andere Gebräuche und Ordnungen sind, oder wo weniger oder mehrere Jahre zur Lehrzeit erfordert werden, wenn er nur das Handwerk nach denen an selbigem Ort eingeführten Ordnungen und Gewohnheiten erlernt hat (ä).

 

Vom Anstünden der Gesellen

 

Wenn der Gesell weiter zu raisen im Sinn hat, so mus er seinem Meister wenigstens 8 Tage vorher aufkünden, es wäre denn bei dem Handwerk ein anderes hergebracht (e), oder der Gesell hätte selbsten mit. seinem Meister auf eine längere Zeit vorher verglichen. Bei Handwerken, wo stückweis gearbeitet und gelohnt wird, muss die Arbeit, die man angefangen hat, auch vollendet werden (f); wenn aber das Wochenlohn gegeben wird, so darf man ohne erhebliche Ursache an keinem andern Tag, als am Sonnabend, Abschied geben oder nemmen, widrigenfalls der Meister gestraft wird, der Gesell aber seinen Lohn, den er bei dem Meister noch einzunehmen hat, zurücklassen muss (g). Ordentlicher weise muss der Meister dem Gesellen eben so viel Tage vorher aufkünden, als dieser dem Meister, doch gibt es Ausnahmen, z. E. in Würtemberg bei den Barbirern und Caminfegern (h).

Wenn an der Aufführung des Gesellen nichts auszusetzen gewesen ist, so erteilen ihm die Obermeister das gewöhnliche Attestat, und der Meister führt ihn wiederum dem Orts.-Vorsteher vor, der  ihn seiner geleisteten Pflicht entlaßt (i). Im übrigen kommt es darauf an, ob der Meister dem Gesellen, oder dieser jenem aufkündt? Im erstern Fall darf der Gesell gleich wieder bei einem andern Meister im nehmlichen Ort Arbeit nemmen: Im leztern Fall muss er wenigstens 14 Tage (einige Handw. Ordnungen bestimmen eine längere Zeit) aus dem Ort gehen, ehe er darinnen in einer andern Werkstatt arbeiten darf. Ein Gesell, welcher wegen eines Vergehens oder Schulden halber heimlich fortgehet, macht sich hierdurch unredlich, und sein Name wird mit obrigkeitlichem Vorwissen an die schwarze Tafel oder in das Register der Gescholtenen geschrieben (k).

In Würtemberg wird der Meister, welcher einen von einem Mitmeister entlassenen Gesellen annimmt, (wenn in den Zunft-Artikeln keine andere Strafe vorgeschrieben ist) um 5fl. gestraft (I).

 

Von Heuraten der Gesellen

 

Verheuratete Gesellen konnten ehemals weder in den Werkstätten zünftiger Meister Arbeit finden, noch vielweniger bei Zünften das Meisterrecht gewinnen. Heut zu Tag dürfen den Gesellen keine Hindernisse mehr in den Weg gelegt werden, wenn sie sich verheiraten wollen, und es sind die Meister nicht nur schuldig, sie zu fördern (m), sondern man kann ihnen auch das Meisterrecht nicht versagen (n), wenn sie erweisen können, daß sie die Lehr- und Gesellen-Jahre ausgestanden haben (o). Es ist daher in Würtemberg den Pfarrern erlaubt, Handwerksgesellen zu trauen, wenn sie glaubwürdig darthun können, daß sie ihr Handwerk hinlanglich und odnungsmäsig erlernt haben (p)

 

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